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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 80/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); indes wird die Urteilsformel berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2004 der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Beleidigung sowie der exhibitionistischen Handlung in drei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Nötigung, in einem anderen dieser Fälle in Tateinheit mit Beleidigung schuldig.
Er wird hierwegen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen exhibitionistischer Handlung in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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