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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 81/02
Rechtsgebiete: StPO, AuslG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2
AuslG § 92 a Abs. 1
AuslG § 92 a Abs. 2
AuslG § 92 a Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 81/02

vom

12. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen 13, 31 und 33 der Anklage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gewerbsmäßiger Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Absatz 1 Nr. 1 und 6 Ausländergesetz in 18 Fällen, dabei in 17 Fällen tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den erweiterten Verfall in Höhe von 60.000 DM angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in drei Fällen (Fall 13 - Frau L. , Fall 31 - Frau E. - und Fall 33 der Anklage - Frau S. ) eingestellt.

Soweit die Angeklagte im übrigen (mit Ausnahme des Falles 35 der Anklage - Frau K. , verheiratete B. ) auch wegen Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, hält dieser ursprünglich rechtsfehlerfrei getroffene Schuldspruch der Überprüfung nicht stand, weil diese Strafvorschrift durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist. Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. § 354 a StPO). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings ist das Vergehen nach § 92 a Abs. 1 AuslG in der Qualifikation nach § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG im Schuldspruch als gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bezeichnen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies hat der Senat bei der Änderung des Schuldspruchs nachgeholt.

Durch die Verfahrensbeschränkung und den Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution werden die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 92 a Abs. 2 AuslG entnommen und bei der Strafzumessung nicht strafschärfend auf eine tateinheitliche Verwirklichung auch des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgestellt. Durch die Verfahrensbeschränkung sind zwei Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten sowie eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal zweieinhalb Jahre, siebenmal zwei Jahre, dreimal ein Jahr und zehn Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter eine noch geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Der Fall gibt dem Senat Anlaß zu folgender Bemerkung: In einem Verfahren mit einer Vielzahl von angeklagten Taten, von denen wiederum zahlreiche Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden worden sind, empfiehlt es sich im Interesse einer besseren Verständlichkeit des Urteils, die festgestellten und zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Taten neu zu numerieren, dabei an erster Stelle einen Bezug zu den Bezeichnungen in der Anklage herzustellen und diese neue Numerierung in allen Teilen des Urteils beizubehalten.

Ende der Entscheidung

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