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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 81/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Wegen der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach der Teilaufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch merkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
Die Auffassung, daß bei der Teilaufhebung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen rechtskräftig feststehen, trifft nicht zu (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18). Nachdem die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB abgelehnt hat, ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler aber nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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