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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 3 StR 81/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat die durch Fax seines Verteidigers vom 24. November 2004, 7.37 Uhr, eingelegte Revision durch sein Schreiben vom 24. November 2004 an den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. , beim Landgericht eingegangen am 29. November 2004, wirksam zurückgenommen. Der Mitteilung des Verteidigers vom 13. Dezember 2004, nach der der Angeklagte die Revision gleichwohl aufrechterhalten will, kommt keine Bedeutung zu, da der Angeklagte an die Rücknahme des Rechtsmittels, die als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden kann, gebunden ist. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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