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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 81/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 308 Abs. 1 a.F. | |
StGB § 265 Abs. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dadurch, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft (ständige Rspr.; vgl. BGHSt 20, 22, 30) tateinheitlich § 308 Abs. 1 StGB a.F. und § 265 Abs. 1 StGB n.F. angewendet hat, ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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