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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 82/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 82/02

vom

4. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, an zwei Hauptverhandlungstagen sei der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt worden, ist zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet, da jedermann die Möglichkeit hatte, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, wo die Strafkammer jeweils nachmittags die Sitzung fortgesetzt hat (vgl. BGH NStZ 2002, 46; BVerfG Beschl. vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01). Dies gilt auch für die Hauptverhandlung am 3. Juli 2001, bei der an der Teilnahme interessierte Personen sich durch Nachfrage hätten ohne besondere Schwierigkeiten davon unterrichten können, daß der zutreffend angegebene Sitzungssaal Nr. 1 sich im Erdgeschoß und nicht - wie irrtümlich auf der Anzeigetafel angegeben - im ersten Obergeschoß des Gerichtsgebäudes befand.

2. Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht hätte das Opfer nochmals als Zeugin ergänzend vernehmen müssen, ist zulässig erhoben. Sie ist jedoch unbegründet, weil sich die Jugendkammer angesichts der bisherigen Aussage des Opfers und der Bekundung des medizinischen Sachverständigen zu einer erneuten Vernehmung nicht gedrängt sehen mußte.

3. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags beanstandet wird, ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat das (vorläufige) schriftliche Gutachten der Sachverständigen mitgeteilt. In ihm sind auf 12 Seiten die Angaben, die die Zeugin im Rahmen ihrer Exploration gemacht hat, zusammengefaßt wiedergegeben. Einer Mitteilung der Tonbandabschrift über das Explorationsgespräch bedurfte es deshalb nicht. Die Rüge ist jedoch unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat den Antrag der Sache nach mit der Begründung zurückgewiesen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Mit den im Beweisantrag behaupteten Mängeln des früheren Gutachtens hat es sich rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Dies zieht auch die Revision letztlich nicht in Frage, denn sie rügt (S. 35 der Revisionsbegründung Rechtsanwalt Dr. M. ), daß sich das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft nicht auch mit Gesichtspunkten auseinandergesetzt habe, die in einem unmittelbar vor dem Beweisantrag gestellten, gegen die Sachverständige gerichteten Befangenheitsantrag vorgebracht worden waren. Damit zeigt sie allerdings keinen Rechtsfehler auf. Mit Umständen, die in einem Beweisantrag nicht vorgetragen sind und von denen nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, daß auch das Gericht von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeht, muß sich dieses bei der Ablehnung des Antrags nicht auseinandersetzen. Der Angeklagte hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den die Beweiserhebung ablehnenden Beschluß Gegenvorstellungen zu erheben, wenn er der Auffassung gewesen wäre, daß das Landgericht Umstände, die er zur Grundlage seines Antrags hatte machen wollen, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hatte. Mit dem Gesichtspunkt, dessen Berücksichtigung bei der Ablehnung des Beweisantrags die Revision vermißt, hat sich das Landgericht im übrigen bei der Zurückweisung des Ablehnungsantrags rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.

4. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte Wort gewährt worden, ist unbegründet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, wurde, nachdem der Angeklagte das letzte Wort erhalten hatte, "die Sachverständige entlassen". Hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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