Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 3 StR 82/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 55 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 82/03

vom

8. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB), die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 5. April 2001 festgesetzt worden war, entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aufrechterhalten hat.

Ende der Entscheidung

Zurück