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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 3 StR 83/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, da die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter des Handeltreibens, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Das Landgericht, das der Einlassung des Angeklagten gefolgt und davon ausgegangen ist, bei dem von ihm für ein Entgelt von 500 € durchgeführten Transport von 2,8 kg Marihuana und Haschisch von Holland nach Deutschland habe es sich um eine einmalige Tätigkeit gehandelt (UA S. 10, 17, 24), hat zu der Verurteilung wegen Handeltreibens lediglich ausgeführt, daß auch die eigennützige - weil vom Interesse am Kurierlohn motivierte - Förderung fremder Umsatzgeschäfte als Handeltreiben anzusehen sei. Zu der Frage, ob der Angeklagte insoweit als Mittäter oder Gehilfe gehandelt hat, fehlt jegliche Ausführung. Damit hat das Landgericht anscheinend gemeint, Eigennützigkeit des Rauschgiftkuriers genüge bereits für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens. Das trifft indes nicht zu (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.).
Eine Schuldspruchänderung durch den Senat dahin, daß der Angeklagte lediglich Beihilfe zum Handeltreiben geleistet hat, kommt nicht in Betracht, da dessen Verurteilung als Mittäter je nach dem Ergebnis weiterer Feststellungen durchaus nicht ausgeschlossen erscheint, insbesondere dann, wenn dabei die Angaben der Mittäter und das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Angeklagten gewürdigt werden.
Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann wegen der gegebenen Tateinheit ebenfalls nicht bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
Ende der Entscheidung
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