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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 3 StR 83/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung erkennbar berücksichtigt, daß nur die Hälfte des von den Angeklagten in Holland erworbenen und mit Hilfe des Mitangeklagten S. eingeführten Betäubungsmittels (THC-Gehalt: 373,9 g) zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß sie deswegen nicht auch des tateinheitlichen Besitzes und der tateinheitlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden sind.
Ende der Entscheidung
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