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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: 3 StR 85/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, WaffG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
StPO § 357
StGB § 253 Abs. 1
StGB § 255
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 2
WaffG § 6 Abs. 3
WaffG § 52 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 85/00

vom

17. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 17. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten Roland K. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1999, auch soweit es den Mitangeklagten Friedhelm K. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Da der Tatplan der Angeklagten darauf gerichtet war, den Marktleiter mit Waffengewalt zu zwingen, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt nicht versuchter schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Die von den Angeklagten verwahrte Maschinenpistole ist zwar von Teil B Abschnitt V Nr. 29 a der Kriegswaffenliste erfaßt, gleichwohl ist nach § 6 Abs. 3 WaffG der IX. Abschnitt des WaffG anstelle der Strafvorschriften des KWKG anzuwenden, da es sich um eine tragbare Schußwaffe handelt (vgl. BGHR KWKG § 16 Konkurrenzen 2). Die gemeinsam begangene Verwahrung ist hier als Ausüben der tatsächlichen Gewalt nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG abzuurteilen.

Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung, die nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Friedhelm K. zu erstrecken war, berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben sind.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anwendung eines minder schweren Falles für die zur Vorbereitung eines Weiterverkaufs vorgenommene Verwahrung einer Maschinenpistole vom Typ Skorpion, die wegen ihrer geringen Größe und der Ausstattung mit einem Schalldämpfer für die Begehung schwerer Straftaten besonders geeignet und damit überdurchschnittlich gefährlich ist, ist unzureichend begründet und angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte vorbestraft ist und durch den versuchten bewaffneten Überfall auf einen Einkaufsmarkt gezeigt hat, daß er Waffen für Straftaten nachhaltig einzusetzen bereit ist, kaum nachvollziehbar. Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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