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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 85/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges oder Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), 1. b) aa) und 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Oktober 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. D. der Urteilsgründe wegen Betruges oder Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betruges oder der Untreue in drei Fällen schuldig ist sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Wegfall der im eingestellten Fall II. D. verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Ende der Entscheidung
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