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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 86/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 86/03

vom

23. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. September 2002 wird das Verfahren in den Fällen III. 1 bis 17 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in vier Fällen verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, wegen Beischlafs zwischen Verwandten in sechs Fällen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit der Angeklagte in den Fällen III. 1 bis 17 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt; insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Verfahrenseinstellung führt zu der Änderung des Schuldspruchs. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; das gilt auch für die im Hinblick auf die mögliche Verjährung gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III. 26 der Urteilsgründe (vgl. BGHSt 46, 85).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer trotz der verbliebenen 13 Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte; die Gesamtstrafe war daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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