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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 87/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 87/06

vom 6. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - täterschaftlichen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte als angeworbener Drogenkurier knapp 300 g Heroin in einem Taxi von Essen nach Darmstadt; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das Landgericht angenommen, dem Angeklagten komme auf Grund seines erheblichen Anteils an der Gesamtabwicklung des Geschäfts, der in dem Transport der Betäubungsmittel zu sehen sei, die Stellung eines Mittäters zu.

Bei der auch im Falle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach allgemeinen Regeln im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, den das Landgericht selbst als Randfigur bezeichnet hat, nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen bei Winkler, NStZ 2005, 315; NStZ 2006, voraussichtl. Heft 6). Der mit der eigenen Verfügungsgewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 408, 901 m. w. N.).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz Besitz und Handeltreiben in § 29 a Abs. 1 BtMG unter dieselbe Strafandrohung stellt, kann der Senat - zumal unter Berücksichtigung der großen Menge des Heroins (Überschreitung des Grenzwertes um das 73fache) - ausschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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