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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 3 StR 88/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 88/06

vom 22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Angesichts der von der Strafkammer zu Recht hervorgehobenen strafschärfenden Umstände der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Gewaltdelikte, darunter eine einschlägige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer über fünfjährigen Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Geständnis des Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im Wesentlichen in einer Verteidigererklärung bestand, die eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen lässt und der deshalb bei der Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt.



Ende der Entscheidung

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