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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 88/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 a
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
StGB § 224
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 88/07

vom 15. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn nur noch zwei der Qualifikationen des § 224 StGB zugrunde gelegt werden - im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO angemessen.

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwendige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes hat der Senat nachgeholt.

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