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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: 3 StR 88/99
Rechtsgebiete: AuslG, StPO
Vorschriften:
AuslG § 92 b Abs. 1 | |
AuslG § 92 b | |
AuslG § 92 a | |
AuslG § 92 a Abs. 1 | |
AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 | |
StPO § 460 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
9. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Dezember 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens nach § 92 b Abs. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat hiergegen Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Unanwendbarkeit der Strafvorschriften der §§ 92 a, 92 b AuslG, geltend macht. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere die Strafvorschriften der §§ 92 a, 92 b AuslG über das Einschleusen von Ausländern zu Recht auf die Durchschleusungshandlungen des Angeklagten angewandt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte an der Schleusung von Ausländern aus dem Irak über die Türkei durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Skandinavien beteiligt. Die Ausländer, die für Deutschland weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Duldung besaßen und auch ohne Paß oder Ausweisersatz waren, haben für die Schleusung Geld bezahlt. Der Angeklagte, dessen Einbindung in die Schleuserorganisation im einzelnen nicht festgestellt werden konnte, hat die Ausländer im Bereich von Flensburg übernommen, für ihren Zwischenaufenthalt gesorgt, die Aufteilung in kleine Gruppen zum Grenzübertritt sowie Transportfahrer und Fahrzeuge organisiert und teilweise den Antransport der Ausländer zu den Fahrern übernommen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten sei von den Vorschriften der §§ 92 a, 92 b AuslG nicht erfaßt, da der illegale Aufenthalt der Ausländer bei Beginn seiner Tätigkeit bereits bestanden habe, durch sein Tun nicht verfestigt, sondern im Gegenteil alsbald beendet worden sei. Diese Argumentation greift, wie der Generalbundesanwalt zu Recht dargelegt hat, zu kurz. Nach dem Wortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der Strafnormen wird das Handeln des Angeklagten als strafbare Schleusertätigkeit nach den §§ 92 a, 92 b AuslG erfaßt. Diese Vorschriften sind auch auf das Durchschleusen von Ausländern anwendbar (ebenso OLG Zweibrücken OLGSt AuslG § 92 a Nr.1; vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 92 a AuslG Rdn. 5).
Wie der Senat mit seinem u.a. auch den Angeklagten betreffenden Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, erfaßt die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 AuslG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland vorübergehend in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Paß oder Ausweisersatz aufhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG). Die in diesem Verfahren gegen den Angeklagten verhängte Strafe wird mit der im vorliegenden Verfahren erkannten Strafe durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sein.
Ende der Entscheidung
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