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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 3 StR 9/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hätte seiner Nachtrunkberechnung zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich der Weinbrand-Colamischungen ein Resorptionsdefizit von 30 % anstatt von 10 % zugrundelegen müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8), so daß von einer etwas höheren Tatzeit-BAK als der errechneten 2,56 Promille auszugehen ist. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bejaht. Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist wegen der festgestellten aussagefähigen psychodiagnostischen Kriterien ausgeschlossen, zumal der errechneten maximalen Tatzeit-BAK wegen der langen Zeit der Rückrechnung und der Alkoholgewöhnung des Angeklagten keine große Indizwirkung zukommt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26; BGH NStZ 1997, 591 f.; BGH NStZ-RR 1997, 162).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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