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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 9/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 73 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Oktober 2001
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit der angeordnete Verfall von Wertersatz 11.050 DM übersteigt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 31.050 DM angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsanordnung in Höhe von 20.000 DM. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen verurteilt hat, war die Urteilsformel entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts im Schuldspruch abzuändern, weil das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG lediglich eine Strafzumessungsregel enthält und deshalb die Bezeichnung "gewerbsmäßig" nicht in die Entscheidungsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH StV 2001, 460; Weber, BtMG § 29 Rdn. 918 f.).
2. Soweit der Angeklagte aus dem Weiterverkauf eines zuvor gestohlenen Pkw Audi A 4 20.000 DM (10.000 US-Dollar) erhalten hatte (Fall II. 3. der Urteilsgründe), hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand. Denn gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden, weil dem geschädigten Eigentümer des Fahrzeugs aus der Tat Schadensersatz bzw. Bereichungsansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3). Dabei ist unerheblich, daß der Geschädigte unbekannt ist. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz der Ansprüche, nicht aber, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m. w. N.).
3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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