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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 3 StR 9/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 13. September 2005 wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten eine Straftat zu ihrem Nachteil vorgeworfen wird; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf einer Sexualstraftat zum Nachteil der Nebenklägerin E. freigesprochen.
Auf die Revision der Nebenklägerin hat der Senat das Verfahren aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten eine Straftat zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last liegt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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