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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 90/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Gewalt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigierten Glied in dessen Scheide einzudringen. Das Landgericht hat dies zutreffend als vollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. StrRG verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit dem Eindringen in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt ist (vgl. BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 177 bestimmt; ebenso Beschl. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00 = bei Pfister NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Urt. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat angesichts von Milderungsgründen die Strafe sodann trotz Verwirklichung des Regelbeispiels dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel gleichwohl als Vergewaltigung zu bezeichnen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357 und NStZ-RR 1999, 353; BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.
Ende der Entscheidung
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