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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 90/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 301 | |
StGB § 263 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
1. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. August 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen - unter Annahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagte nicht wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist. Außerdem rügt sie die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
Das Urteil war auch nicht zugunsten der Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPO). Der Senat konnte dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit ausreichende Feststellungen zum Betrugsvorsatz, zur Mittäterschaft und zur Gewerbsmäßigkeit entnehmen.
Ende der Entscheidung
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