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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 91/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen das am 27. Oktober 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte am 22. Dezember 2000 Revision eingelegt und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, unmittelbar nach der Urteilsverkündung seinen damaligen Verteidiger mit der Durchführung der Revision beauftragt zu haben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zum Wiedereinsetzungsantrag und zur Revision folgendes ausgeführt:
"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Revisionseinlegung ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht und daher unzulässig. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). Dafür, dass dem Angeklagten eine anderweitige Glaubhaftmachung nicht möglich gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Da er vorgebracht hat, die Fristversäumung beruhe nicht auf seinem Verschulden, sondern dem seines Verteidigers, hätte er diesen von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden und seinen Vortrag durch anwaltliche Versicherung glaubhaft machen können (vgl. BGH Beschluss vom 01.03.1993 - 5 StR 85/93).
2. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben kann, ist zugleich die Revision wegen der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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