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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 92/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StGB § 66 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Daß das Landgericht gleichwohl immer noch darauf abhebt, die Entziehungskur sei "auch nicht von vorneherein aussichtslos", gefährdet den Maßregelausspruch hier nicht, da zugleich festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner Alkoholabhängigkeit bislang noch nicht behandelt worden und sei therapiebereit.
Das Landgericht leitet die Begründung für die angeordnete Sicherungsverwahrung mit den Worten ein: "Der Angeklagte ist nach § 66 Abs. 2 StGB in der Sicherungsverwahrung unterzubringen." Wegen der Erörterungen auf UA S. 38 ist hier nicht zu besorgen, der Tatrichter wäre sich etwa nicht dessen bewußt gewesen, daß ihm nach § 66 Abs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung oblag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 301).
Ende der Entscheidung
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