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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 92/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 404 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts - mit Ausnahme des Antrags zur Entschädigung der Nebenklägerin - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu den Aufklärungsrügen bemerkt der Senat:
Der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerdeführer bei allen drei Rügen bestimmte Tatsachen behauptet. Denn in allen Fällen legt der Tatrichter das tatsächliche Vorbringen im Wesentlichen so, wie es der Beschwerdeführer behauptet, dem Urteil zugrunde. Das Landgericht zieht daraus rechtsfehlerfrei lediglich andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerungen.
2. Auch die Entscheidung zur Entschädigung der Nebenklägerin hat Bestand. Der Generalbundesanwalt führt dazu aus, dass die außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachten Adhäsionsanträge, die nicht förmlich zugestellt wurden, entgegen § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht wirksam in der Hauptverhandlung gestellt worden seien, weil sie erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet eingebracht worden seien. Dabei übersieht er, dass nach den Schlussvorträgen die Hauptverhandlung unterbrochen, am nächsten Verhandlungstag erneut in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist und sodann die Schlussvorträge noch einmal gehalten worden sind.
Ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts kann der Senat in einem solchen Fall durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. u. a. Senat NStZ 1999, 260, 261).
Ende der Entscheidung
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