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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 93/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 93/02

vom

18. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch bezüglich des Angeklagten B. dahin klargestellt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung die Geldstrafe für die Tat vom 22. August 1998 aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. August 2000 und die beiden Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 24. Februar 1999 einbezogen sind und nur die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 7. Februar 2001 aufrechterhalten ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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