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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
7. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, daß die Frauenärztin Dr. S. nicht als Zeugin vernommen wurde, ist jedenfalls unbegründet. Zwar soll die Ärztin nach den Behauptungen in der bereits im Ermittlungsverfahren eingereichten Schutzschrift angegeben haben, daß das Hymen des geschädigten, damals 15 Jahre alten Mädchens unverletzt gewesen sei; sie soll diese Äußerung jedoch ohne gynäkologische Untersuchung "zu diesem Zeitpunkt", der wesentlich ist, gemacht haben. Angesichts dieses in sich nicht widerspruchsfreien Vorbringens und der vom Generalbundesanwalt erwähnten Unklarheiten zur Frage, ob die Ärztin von der Schweigepflicht entbunden war, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht festzustellen, zumal die Feststellung eines unverletzten Hymens einen sexuellen Mißbrauch (auch in Gestalt des Geschlechtsverkehrs) nicht notwendig ausschließt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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