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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 94/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 94/07

vom 11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit der Beschwerdeführer das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:

Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SDÜ) in Erweiterung bisheriger Rechtsprechung auch dann anzunehmen wäre, wenn gegen den Angeklagten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien ein Strafverfahren rechtshängig ist, dürfte dies - abgesehen davon, dass eine derartige anderweitige Rechtshängigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchführung vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erklärung nicht entgegenstehen, die die Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten auch nur teilweise in belgischem Hoheitsgebiet begangen worden wären (zur Problematik der Fassung dieser Erklärung vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SDÜ Rdn. 1 und 3).

Ende der Entscheidung

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