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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 95/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 95/03

vom 16. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.

Gründe:

Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen steht fest, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend war und wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

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