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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 95/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.
Gründe:
Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen steht fest, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend war und wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Ende der Entscheidung
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