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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 3 StR 95/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 21. April 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte M. mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Beweisbehauptung. Die Rüge ist deshalb bereits unzulässig.
Ende der Entscheidung
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