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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 3 StR 95/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 21. April 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte M. mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Beweisbehauptung. Die Rüge ist deshalb bereits unzulässig.

Ende der Entscheidung

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