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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 97/00
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 68 Abs. 3 | |
StPO § 241 Abs. 2 | |
GVG § 172 Nr. 1 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. April 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2000 bemerkt der Senat:
Soweit die Angeklagten P. und W. beanstanden, es sei zu Unrecht die Gefahr einer Identifizierung und damit einer Lebensgefährdung des Hinweisgebers angenommen und deshalb zu Unrecht die Öffentlichkeit bei seiner Vernehmung ausgeschlossen (§ 172 Nr. 1 a GVG), die Nichtangabe der Personalien gestattet (§ 68 Abs. 3 StPO) und zur Identifizierung geeignete Fragen zurückgewiesen worden (§ 241 Abs. 2 StPO), werden Rechtsfehler des Gerichts nicht aufgezeigt. Zur Begründung dieser Rügen wird behauptet, daß die Gefahr einer Identifizierung durch die Vernehmung in der Hauptverhandlung deswegen nicht bestanden haben könne, weil der Hinweisgeber den rumänischen Tatbeteiligten B. , D. , R. und K. ohnehin bereits bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, daß dieser nach seinen Angaben B. , D. und K. seit langem aus der rumänischen Heimat, aber auch aus Kontakten in Frankreich kenne und zudem bei der Beuteverteilung unter den vier rumänischen Tatbeteiligten am 27. März 1997 - eher zufällig - anwesend gewesen sei. Eine sichere Identifizierbarkeit des Hinweisgebers würde sich hieraus nur dann ergeben, wenn diese Merkmale nur auf eine Person zutreffen würden. Dies ist jedoch weder den Urteilsfeststellungen noch dem Sachvortrag der Revisionsbegründungen zu entnehmen. Die Urteilsfeststellungen sprechen im Gegenteil eher dafür, daß bei der Verteilung der Beute am 27. März 1997 außer den Tätern noch mehrere unbeteiligte Personen anwesend waren (UA S. 24 "einige Schmuckteile hätten die Freundinnen erhalten, der restliche Schmuck sei einem Hehler übergeben worden"). Weiterhin wird auch nicht dargelegt, woraus sich eine solche Kenntnis für das Gericht bereits im Zeitpunkt der Fassung der beanstandeten Beschlüsse ergeben habe und daß ihm insbesondere die Angaben des Hinweisgebers zur Bekanntschaft mit einem Teil der Tatbeteiligten und seine Anwesenheit bei der Beuteverteilung nicht erst durch die spätere Vernehmung bekannt geworden sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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