Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 97/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben der Verteidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - nach Verkündung des Urteils "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil" verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.