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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2004
Aktenzeichen: 3 StR 97/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl.
Ende der Entscheidung
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