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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 3 StR 97/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 97/08

vom 8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch (= Fall B. I. der Urteilsgründe) sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall B. I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a Abs. 2 StPO) beschränkt, auf die Revision des Angeklagten das Urteils des Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "Anstiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt sowie die weitergehende Revision verworfen.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat der Verurteilte fristgerecht die Anhörungsrüge erhoben, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und der Senatsbeschluss in der Sache selbst als fehlerhaft erscheine.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzulässig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt lediglich die Begründung, mit der der Senat ausgeschlossen hat, dass die Strafkammer ohne die ausgeschiedene Tat auf eine geringere Einzelstrafe oder niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1).

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