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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 3 StR 98/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 176 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 a.F. | |
StGB § 178 Abs. 1 | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. September 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Teileinstellung entfällt, da eine Teileinstellung ebenso wie ein Teilfreispruch nur bei selbständigen Taten möglich ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Im Fall II. d) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das festgestellte Verhalten des Angeklagten zunächst zutreffend als versuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung gewertet, jedoch als anzuwendende Strafvorschrift neben § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB noch "§ 177 Abs. 1 StGB a.F." genannt. Letztere Bezeichnung läßt nicht erkennen, welcher Straftatbestand wirklich gemeint war, jedenfalls ist sie im vorliegenden Fall unzutreffend. Zur Tatzeit (1986 bis 1989) war auf eine sexuelle Nötigung § 178 Abs. 1 StGB (Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) in der bis 4. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Vorschrift ist durch das 33. StrÄndG mit Wirkung vom 5. Juli 1997 durch § 177 Abs. 1 StGB ersetzt worden, wobei die Höchststrafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden ist. Die Neufassung dieser Vorschrift durch das 6. StrRG hat den Strafrahmen unberührt gelassen. Nach § 2 Abs. 3 StGB war somit hier die zur Tatzeit geltende Fassung des § 178 Abs. 1 StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden.
Nicht nachvollziehbar ist, daß die Jugendkammer glaubte, bei der tateinheitlichen Verletzung von zwei Strafvorschriften davon "absehen" zu können, die Strafe dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, zu entnehmen (UA S. 33). Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, die in einem solchen Fall die Anwendung des schwersten Strafrahmens vorschreibt, ist zwingendes Recht, an das die Strafkammer gebunden ist. Die Strafe für den Fall II. d) der Urteilsgründe wäre somit dem nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB i.d.F. bis 4. Juli 1997 zu entnehmen gewesen, der sich von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe erstreckt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch die von der Jugendkammer nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Mindeststrafe aus dem - fehlerhaft angenommenen - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB unzutreffend mit "Geldstrafe" (= fünf Tagessätze) ermittelt worden ist (UA S. 34). Tatsächlich ermäßigt sich das Mindestmaß von sechs Monaten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe, der bei Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB einer Mindestgeldstrafe von dreißig Tagessätzen entspricht.
Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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