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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 98/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts B. aus M. vom 27. Januar 2004 veranlaßt den Senat zu folgender Feststellung:
Zahlreiche Formulierungen in der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens und der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen verletzen das Sachlichkeitsgebot bei der anwaltlichen Berufsausübung.
Formulierungen wie
- das Schwurgericht lehne natürlich einen Beweisantrag im Ausdruck blinder Befangenheit ab ...
- die himmelschreiende Befangenheit der Richter der Schwurgerichtskammer ...
- die Rechtsblindheit dieser Richter ...
- die Schwurgerichtskammer hat in nahezu schamloser Weise gegen den Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten verstoßen ...
- willkürliche und bösartige Unterstellungen der Schwurgerichtskammer spiegeln in eindrucksvoller Weise ihre Befangenheit wieder ...
- im Hinblick darauf, daß der Vorsitzende Richter seit vielen, vielen Jahren den Vorsitz der Schwurgerichtskammer führt, kann mit den Voraussetzungen für ein faires Strafverfahren im Bereich des Landgerichts Duisburg nicht mehr gerechnet werden ...
sind stillos und ungehörig, verstoßen gegen den guten Ton und das Taktgefühl, sie sind zudem dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (vgl. BVerfGE 76, 171, 191 ff.). Weder der Inhalt des angefochtenen Urteils noch die erhobene Verfahrensrüge noch die näher ausgeführte Sachrüge, soweit sich ihr ein sachlicher Kern entnehmen läßt, bieten einen dem Senat erkennbaren Anlaß zu solchen Äußerungen. Auch wird mit dem Rechtsmittel eine etwaige Befangenheit der Richter nicht beanstandet.
Die Schriftsätze des Verteidigers vom 27. März 2004, mit denen unter anderem beantragt wird, eine "Grundsatzentscheidung der vereinigten Senate des Bundesgerichtshofs" herbeizuführen, haben dem Senat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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