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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 98/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 59 | |
StPO § 67 | |
StPO § 238 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Raubes
zu 2.: Beihilfe zum Raub u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. gegen § 59 StPO rügen, bleibt den Rügen der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben.
Ende der Entscheidung
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