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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 99/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 251 | |
StGB § 249 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. September 2000 wird verworfen; jedoch wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der in Tötungsabsicht auf das Opfer abgegebene Schuß mit der Armbrust diente auch dazu, dem Opfer Schlüssel und Dokumente wegzunehmen und sich damit die Motoryacht anzueignen. Der Angeklagte hat sich deshalb auch des versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig gemacht.
§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß der Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverletzung in Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begeht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt und diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren Körperverletzung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit (BGHSt 21, 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des versuchten Raubes mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der die Tat bestreitende Angeklagte gegen diesen Tatvorwurf nicht anders hätte verteidigen können als gegen den des Mordversuchs.
Ende der Entscheidung
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