Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 4 StR 1/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 1/04

vom 25. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geiselnahme u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Zur Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll des Mitangeklagten B. vom 16. Oktober 2002 sei nicht in das Verfahren eingeführt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil - entgegen dem Revisionsvorbringen - der polizeiliche Vernehmungsbeamte KHM Be. in der Hauptverhandlung vernommen worden ist (vgl. Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 2003, Bl. 44 VII d.A.).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück