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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 4 StR 10/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2006 wird als unbegründet verworfen. Es entfällt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2007 die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Strafe vor der Maßregel. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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