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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 4 StR 102/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2006 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Februar 2007 genannten Gründen im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Amtsanmaßung, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung in 11 Fällen, des Computerbetrugs, des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in zwei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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