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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 4 StR 104/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 104/08

vom 25. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 41 Fällen und wegen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung, Betruges in 41 Fällen und wegen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist zulässig, weil sich der vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unwirksam erweist. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung (§ 401 Abs. 2 AktG) verurteilt worden ist, weil die Annahme des Landgerichts, die Aktiengesellschaft sei "spätestens seit Ende Januar 2005 zahlungsunfähig" gewesen, nicht durch Tatsachen belegt ist (zu den an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ 2003, 546).

2. Im Übrigen ist der Schuldspruch durch die - wenn auch sehr knappen - Feststellungen noch hinreichend belegt. Insbesondere lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die jeweiligen Darlehensgeber über die Zahlungswilligkeit und die künftige Zahlungsfähigkeit der Darlehensnehmerin getäuscht worden sind.

3. Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht der verbleibenden 49 Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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