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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 108/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt geändert und neu gefaßt wird:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März 2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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