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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 108/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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