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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: 4 StR 110/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2000 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 29. November 1999 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. August 1999 ist durch Rücknahme erledigt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung, tateinheitlich in zwei Fällen begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie gefährlicher Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Messer eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision einlegen und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründen lassen. Mit in englischer Sprache verfaßtem Schreiben vom 14. November 1999, eingegangen beim Landgericht am 16. November 1999, hat der Angeklagte das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen. Dieses Schreiben wurde mit dem Eingang der am 16. November 1999 richterlich angeordneten deutschen Übersetzung beim Landgericht am 23. November 1999 für das Verfahren beachtlich (§ 184 GVG; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 1; BGH, Beschluß vom 27. März 1996 - 2 StR 480/95). Die Rücknahmeerklärung konnte durch deren in englischer Sprache verfaßten Widerruf vom 18. November 1999, der am 22. November 1999 und dessen am selben Tag richterlich angeordnete Übersetzung am 25. November 1999 beim Landgericht eingegangen ist, nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2). Ein Rechtsmittel, über das der Senat zu entscheiden hätte, liegt daher nicht mehr vor. Es hätte in der Sache selbst auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Der Beschluß des Landgerichts vom 29. November 1999, in dem festgestellt wird, daß die Revision des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist, und gegen den der Angeklagte fristgerecht Rechtsmittel eingelegt hat, muß allerdings aufgehoben werden, weil das Landgericht für diese Entscheidung nicht zuständig war (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGH, Beschluß vom 6. November 1991 - 5 StR 549/91; Kuckein in KK 4. Aufl. § 346 Rdn. 3, 22 m.w.N.).
Da der Angeklagte die Revision zurückgenommen hat, hat er die hierdurch entstandenen Kosten und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 5, 10 f. und § 346 Rdn. 12).
Ende der Entscheidung
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