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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 4 StR 110/05
(2)
Rechtsgebiete: StGB, StPO, GVG
Vorschriften:
StGB § 39 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5 | |
StGB § 78 c Abs. 3 Satz 2 | |
StPO §§ 44 ff. | |
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 206 a | |
StPO § 206 a Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
GVG § 169 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 2006 gemäß §§ 44 ff., 154 Abs. 2, 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Bedrohung und wegen Unterschlagung verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
2. Der Antrag der Angeklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
3. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen, Unterschlagung, Bedrohung sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall 5. b) der Urteilsgründe wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.
2. Soweit die Angeklagte wegen einer am 10. März 1998 begangenen Bedrohung verurteilt worden ist, besteht ein Verfahrenshindernis, weil bereits am 10. März 2004, also vor Verkündung des angefochtenen Urteils, gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB die absolute Verjährung eingetreten war. Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. S. , mit Schriftsatz vom 21. September 2005 erhobenen Verfahrensrüge zu gewähren, mit der die Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin für den Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004 anstelle des an diesem Tage verhinderten Pflichtverteidigers beanstandet wird, ist unzulässig.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt nicht den an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages zu stellenden formalen Anforderungen (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.N.). Es fehlt an dem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; Meyer-Goßner aaO m.w.N.). Die Beschwerdeführerin, die an dem Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004 teilgenommen hatte, hätte sowohl ihren Wahlverteidiger als auch ihren Pflichtverteidiger über die Umstände der Bestellung der Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin für diesen Verhandlungstag unterrichten und mit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge beauftragen können. Sie hätte deshalb darlegen müssen, aus welchem Grund sie gehindert gewesen ist, die Verfahrensrüge fristgerecht zu erheben, und wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. In diesem Zusammenhang ist es - ungeachtet der Frage, ob eine unter Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG erstellte heimliche Tonaufnahme (vgl. Meyer-Goßner aaO § 169 GVG Rdn. 12 m.N.) als Beweismittel in Betracht kommt - ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführerin die CD-ROM mit den während der Verhandlung am 1. März 2004 hergestellten Tonaufnahmen erst am 17. September 2005 "zugespielt" worden sein soll. Zwar müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Begründung einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hierzu ist aber die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 m.N.).
Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision - wie hier - mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5, 9, 10, 12). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 a mit zahlreichen Nachweisen), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht dargetan.
Die Verfahrensrüge wäre im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Zwar sich lässt dem Revisionsvorbringen noch entnehmen, dass nicht lediglich die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift gerügt wird, was unzulässig wäre (vgl. Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 26 m.N.), sondern eine Beschränkung der Verteidigung durch die Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin für den Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004. Um dem Revisionsgericht die Entscheidung über einen behaupteten Verfahrensmangel allein an Hand der Revisionsbegründung zu ermöglichen, ist aber zur Begründung der Rüge auch die vollständige Angabe der den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen erforderlich (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 38, 39 m. N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere hätte es einer umfassenden Darstellung der von der Beschwerdeführerin in dem Hauptverhandlungstermin gegen die Pflichtverteidigerbestellung erhobenen Einwände sowie des Verlaufs der Hauptverhandlung am 1. März 2004 bedurft. Die Bezugnahme auf die dem Schriftsatz vom 21. September 2005 beigefügten Anlagen genügt nicht. Vielmehr hätten diese ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsbegründungsschrift mitgeteilt werden müssen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 21 m.N.).
4. Soweit die Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, acht, neun und zehn Monaten und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); dass die Höhe der Einsatzstrafe durch die vom Tatrichter zusätzlich angenommene Bedrohung und Unterschlagung beeinflusst sein könnte, schließt der Senat schon angesichts der verbleibenden vier weiteren Einzelstrafen aus.
5. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Bedrohung und der Unterschlagung mit Rücksicht auf den hier vorliegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - ebenso wie die übrigen Strafen - jeweils herabgesetzten Einzelstrafen von 60 Tagessätzen bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender, ausschließlich zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf die vom Generalbundesanwalt beantragte, gemäß § 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat zurück. Eine Beschwer der Angeklagten scheidet damit aus, zumal eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch unter Berücksichtigung des von der Verteidigung verkürzt vorgetragenen Verfahrensganges im Revisionsverfahren nicht ersichtlich ist. Noch niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe wären im Übrigen unvertretbar.
Ende der Entscheidung
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