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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 112/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. Dezember 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Christa H. verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem Tatopfer, also mit körperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1992, 433; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 7).
Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs - zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. BGH NStZ 2000, 254; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 75) - führt zum Wegfall der für den Fall II. 1 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die für den Fall II. 2 (wegen Vergewaltigung) rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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