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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 112/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 259 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. September 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 6, 15/16, 19 und 41 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen, der Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und der Beihilfe zum Betrug in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen, Hehlerei in fünf Fällen, Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 6, 15/16 und 19 der Urteilsgründe wegen Hehlerei und im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Hehlereifälle die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB nicht belegt ist und hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug der Tatbeitrag des Angeklagten erst nach Auslieferung des betrügerisch geleasten Fahrzeugs und somit nach Beendigung der Tat erbracht wurde.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von zweimal acht Monaten [Fälle II 6 und 41] und zweimal einem Jahr [Fälle 15/16 und 19] zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden 13 Einzelstrafen von sechs Monaten, sechsmal acht Monaten sowie jeweils zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass sich der Wegfall der vier Einzelstrafen auf den Ausspruch über die sehr maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Darüber hinaus ist die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Einzelstrafen auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
Ende der Entscheidung
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