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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 4 StR 115/01
(1)
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 14. November 2000 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde, die sich offensichtlich dagegen richtet, daß der Angeklagte, wie die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts ausdrücklich ausspricht, seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, ist unbegründet. Dieser - nur deklaratorische - Ausspruch gibt die Rechtslage zutreffend wieder: Die notwendigen Auslagen des Jugendlichen fallen nicht unter den Begriff der "Kosten und Auslagen" im Sinne des § 74 JGG (BGHSt 36, 27; BGHR JGG § 74 Kosten 2).
Ende der Entscheidung
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