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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: 4 StR 116/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
JGG § 67 Abs. 1
StPO § 258 Abs. 2
StPO § 258 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 116/00

vom

18. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der auf die Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe den in der Hauptverhandlung anwesenden Eltern des Angeklagten nicht das ihnen zustehende letzte Wort gewährt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten steht gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängig von diesem zu; es ist von Amts wegen zu erteilen (BGH 21, 288, 289), sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist (BGH NStZ 1996, 612). Ausweislich der Sitzungsniederschrift, bestätigt durch die eingeholten dienstlichen Erklärungen, ist erwiesen, dass den Eltern des Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt wurde, obwohl sie nach Schließung der Beweisaufnahme noch in der Hauptverhandlung anwesend waren, als dem Angeklagten nach den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt wurde.

Der danach erwiesene Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGH NStZ 1999, 426). Es ist auszuschließen, dass die Nichterteilung des letzten Wortes Einfluss auf die Urteilsfindung zum Schuldspruch gehabt hat. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass sich der Verfahrensverstoß auf die Entscheidung zum Strafausspruch ausgewirkt haben kann. Zwar war insbesondere die Mutter des Angeklagten im Verlaufe der Hauptverhandlung angehört worden, doch hätten aber möglicherweise die Schlussvorträge, insbesondere der der Staatsanwaltschaft, den Eltern Anlass zu ergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihnen das letzte Wort erteilt worden."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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