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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 4 StR 116/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 116/04

vom 20. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 12. November 2003, durch den seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 2003 verworfen wurde, wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils erklärten der Angeklagte, seine Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Verteidigerin wurden vorgelesen und genehmigt. Mit beim Landgericht am 3. November 2003 eingegangenem Schreiben vom 30. Oktober 2003 legte der Angeklagte gegen das Urteil Revision ein. Das Landgericht verwarf die Revision durch Beschluß vom 12. November 2003 wegen verspäteter Einlegung des Rechtsmittels. Der Beschluß wurde dem Angeklagten am 17. November 2003 zugestellt.

Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 5. Dezember 2003, bat der Angeklagte, "die Revision zu machen"; er wolle so schnell wie möglich in seine Heimat abgeschoben werden, weil seine Eltern dringend auf seine Hilfe angewiesen seien. Das Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behandeln. Der Antrag ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen ist.

Davon abgesehen wäre die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn der Angeklagte hat auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist auch wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.) - weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

Ende der Entscheidung

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